Geschossfläche

Die Geschossfläche (GF) ist eine städtebaurechtlich definierte Flächeneinheit.

§ 20 Baunutzungsverordnung (BauNVO) definiert die Geschossfläche wie folgt:

„Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.“

Was ein Vollgeschoss ist, ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt.
Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO
(Balkone, Loggien, Terrassen usw.) unberücksichtigt.

Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage und Größe dazu benutzt werden können. Andere Geschosse sind in erster Linie Dach- und Kellergeschosse, die keine Vollgeschosse sind und auch nicht nach den entsprechenden Landesgesetzen darauf angerechnet werden.

Die Geschossfläche kann mit der Angabe von Flächenhöchst- oder mindesmaßen, als Maß der baulichen Nutzung, in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Für die Verkehrswertermittlung (insbesondere die Sachwertermittlung) ist die Geschossfläche nur eingeschränkt geeignet.