Baulinie

Die überbaubaren Grundstücksflächen eines Baugrundstückes können im Bebauungsplan mit Hilfe einer Baulinie festgesetzt werden. Häufig werden Baulinien festgesetzt, damit entlang einer Straße alle Gebäudevorderkanten auf einer durchgehenden Flucht zu liegen kommen.

In einer Baulinie festgesetzt worden, muss zwingend an diese gebaut werden. Das Vor- oder Rückspringen von Gebäuden ist nur in geringfügigem Maß erlaubt, wenn im Bebauungsplan keine besonderen Ausnahmen zugelassen werden.

Eine Baulinie wird in Bebauungsplänen nach der Planzeichenverordnung als rote Linie oder als „Strich – Punkt – Punkt – Strich“-Linie dargestellt.
In § 23 BauNVO ist eine Baulinie wie folgt definiert:

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) …