Denkmal

Im allgemeinen Sinn ist ein Denkmal ein Gegenstand der Kunst, der Geschichte oder der Natur, der von denkwürdiger Bedeutung ist.

Im Rahmen des Immobilienrechts sind Denkmale Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Unterschieden wird hier z.B. in Baudenkmal, Bodendenkmal (Archäologie), Kulturdenkmal, Ensemble ( Ortsteile oder ganze Orte ).

 

Nach dem „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler“ sind Denkmäler „von Menschen geschaffene Sachen aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.“

 

Der Umgang mit Denkmälern und die damit verbundenen Einschränkungen und Förderungen sind in Landesgesetzen geregelt. ( Denkmalschutz )

Die Unterschutzstellung eines Denkmals erfolgt in der Regel durch eine Eintragung in die Denkmalliste. Die Eintragung in die Denkmalliste ist als zulässige öffentlich-rechtliche Beschränkung des Grundeigentums anzusehen.