Reallast

Bei einer Reallast wird der Grundstückseigentümer verpflichtet an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu erbringen. Bei den Leistungen kann es sich um Geld-, Sach-, Natural- oder Dienstleistungen handeln, zum Beispiel eine Geldrente, Zaununterhaltungspflicht, Betreuung oder Wärmelieferung.

Dass die Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind, bedeutet, dass auch das Grundstück für die Leistungen haftet. Werden Leistungen durch den Eigentümer nicht erbracht, kann aus der Reallast die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben werden.

Für die Erfüllung der Reallast haften also sowohl das Grundstück als auch der Eigentümer. Dessen persönliche Haftung kann aber durch Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen werden.

Berechtigter einer Reallast kann entweder eine bestimmte Person oder der jeweilige Eigentümer des Grundstücks sein. Sie ist übertragbar. Wurde sie für ein Grundstück bestellt, so geht sie mit Übertragung des Grundeigentums auf den neuen Eigentümer über. Wurde sie zugunsten einer Person bestellt, erfolgt Übertragung durch Einigung und Eintragung im Grundbuch.

Für die Bestellung einer Reallast ist, wie für alle Rechte an Grundstücken, eine Einigung und die Eintragung im Grundbuch erforderlich.