Teileigentum

Das Teileigentum bezeichnet gemäß § 1 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG ) das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ( z.B. Garagen, Lager, Geschäftsräume, Tiefgaragenstellplätze ) eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört. Es kann deshalb nur gemeinsam mit dem jeweiligen Miteigentumsanteil veräußert werden.