Hypothek

Eine Hypothek ist ein Grundpfandrecht und als solches ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Mit einer Hypothek belastet werden können Grundstücke, Miteigentumsanteile und grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht sowie das Wohnungseigentum. Von der Haftung ist nicht nur das Grundstück an sich erfasst, sondern gemäß § 1120 BGB auch die Bestandteile und das Zubehör, also auch bewegliche Sachen. Die Hypothek kann nur zur Sicherung einer Forderung, die auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist, bestellt werden § 1113 BGB. Sie ist also streng akzessorisch und kann nur in der Höhe bestehen, in der auch die persönliche Forderung besteht. Dem Forderungsinhaber wird das Recht zur Befriedigung aus dem Grundstück eingeräumt, wenn der Schuldner der Forderung seiner Verpflichtungen aus derselben nicht nachkommt. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung, § 1147 BGB. Entsteht die Forderung aus irgendwelchen Gründen nicht oder ist zurückbezahlt, entsteht kraft Gesetz eine sogenannte Eigentümergrundschuld nach §§ 1163, 1177, also eine Grundschuld, die dem Grundstückseigentümer selbst zusteht.

Der Schuldner der Forderung und der Eigentümer des Grundstücks müssen nicht zwingend dieselbe Person sein, d.h. der Darlehensnehmer kann eine andere Person sein als derjenige, der sein Grundstück zur Eintragung der Hypothek zur Verfügung stellt.