Erbbauzins

Bei der Bestellung eines Erbbaurechts können die Parteien schuldrechtlich vereinbaren, ob die Bestellung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ob also der Erbbauberechtigte eine Gegenleistung zu erbringen hat oder nicht.

Diese Vereinbarung ist eine selbständige getroffene Vereinbarung, neben der Bestellung des Erbbaurechts.

Sollte eine – wie üblich – entgeltliche Bestellung vereinbart werden, stellt diese eine Belastung des Erbbaurechts dar.

Möglich sind

  • einmalige Zahlungen wie eine Ablösesumme oder eine Abfindung, aber auch
  • regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die dann als Erbbauzins bezeichnet werden.

Der Erbbauzins ist eine dingliche Belastung des Erbbaurechts in Form einer Reallast (subjektiv-dingliches Recht); d.h. der Anspruch besteht also immer zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers.

In der Praxis ist es häufig der Fall, dass als Gegenleistung neben dem Erbbauzins oder der Ablösesumme gegenseitige Vorkaufsrechte bestellt werden.