Leitungsbaulast

Eine verkehrsmäßige Erschließung ist in der Musterbauordnung geregelt – eine Erschließung mit Wasser und Abwasserleitungen ist nicht zentral in der Musterbauordnung und nicht in allen entsprechenden Landesvorschriften verankert, sondern findet sich lediglich in den Bauordnungen von Hamburg, Nordrhein Westfalen und Rheinland-Pfalz. In den übrigen Bundesländern findet die Absicherung eines Leitungsrechts somit in der Regel nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich mittels Grunddienstbarkeit, statt.