Scheinbestandteile eines Grundstücks

Scheinbestandteile eines Grundstücks sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind.

Scheinbestandteile werden in der Regel als bewegliche Sachen behandelt und gehen nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.

Es handelt sich bei Grundstücken insbesondere dann um Scheinbestandteile, wenn die spätere Trennung vom Grundstück von Anfang an geplant war (z.B. vom Mieter errichtetes Gewächshaus). Das gleiche gilt für ein Gebäude, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. (z.B. eines Erbbaurechts). Es bleibt im Rechtssinne selbständig.

Das Gebäude, das als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eigentlich untrennbar mit diesem verbunden ist, steht dennoch im Eigentum des Erbbauberechtigten, nicht in dem des Grundstückseigentümers.

Scheinbestandteile können von der Hauptsache getrennt veräußert oder erworben werden, was bei Bestandteilen ausgeschlossen ist.