Leitungsrechte

Leitungsrechte berechtigen den Inhaber, über ein in fremden Eigentum stehendes Grundstück Leitungen zu legen. Es kann sich um Leitungen aller Art handeln, also Wasserrohre, Stromkabel über und unter der Erde oder sonstige Leitungen. Leitungsrechte werden in der Regel als Grunddienstbarkeit bestellt, das heißt, sie werden für ein Grundstück, nicht für eine Person eingetragen. Das herrschende Grundstück, also dasjenige, das von der Leitung über fremden Grund profitiert, wird so auf Dauer zu der Nutzung berechtigt. Möglich ist aber auch die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Eine weitere Möglichkeit für die Bestellung von Leitungsrechten ergibt sich aus dem Notwegrecht des BGB gem. §§ 917, 918. Dieses gilt nach allgemeiner Ansicht auch für Versorgungsleitungen. Sofern eine bestimmte Leitung zur ordnungsgemäßen Nutzung eines Grundstücks notwendig ist und nicht anders hergestellt werden kann, also keine andere Möglichkeit zur Anbindung an das öffentliche Netz besteht, kann von den Nachbarn die Duldung verlangt werden. Sie ist mit einer Geldrente zu entschädigen. Durch eine Teilenteignung kann ein Grundeigentümer auch zur Bestellung einer Leitungsdienstbarkeit verpflichtet werden.